Satzung
Transparenz ist uns wichtig. Werfen Sie gerne einen Blick in unsere Vereinssatzung. An ihr ist unser Wirken und Denken ausgerichtet.
Präambel:
Jedes menschliche Leben hat Zukunft und Hoffnung, Würde und Sinn, auch das zu Ende gehende Leben. Auf der Grundlage humanitärer Lebenswerte engagieren sich Menschen unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Ansichten im “Ambulanten Hospiz Kerpen e.V.“ mit dem Ziel, Sterben als menschenwürdiges Leben bis zum Tod zu ermöglichen.
- Der Verein führt den Namen „Ambulantes Hospiz Kerpen e.V.”.
Der Verein hat seinen Sitz in Kerpen.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen VR 100 565 eingetragen. - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein möchte ohne weltanschauliche Festlegung dazu beitragen, Sterbekultur, Pflege, Sterben und Trauer als Ausdruck des Lebens und nicht als ausgegrenzten Bereich zu verstehen.
- Der Verein setzt sich ein für die Verbreitung der Hospizidee.
Das heißt konkret:
– Förderung aller Möglichkeiten der Begleitung schwerstkranker und sterbender
Menschen,
– Integration des Sterbens in das Leben der betroffenen Menschen und in das öffentliche
Bewusstsein.
Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
– die Unterhaltung eines ambulanten Hospizdienstes
– die Unterstützung von Angehörigen
– die Begleitung von Trauernden
– die Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlichen und hauptberuflichen
Mitarbeitern/innen
– die Unterstützung palliativ-pflegerischer Hausbetreuungsdienste
– die Förderung der Errichtung und Unterhaltung eines stationären Hospizes im
Rhein-Erft-Kreis
– die Unterstützung von Körperschaften, auch durch Zuwendungen, die ebenfalls
steuerbegünstigt und der Hospizidee verpflichtet sind
– die Zusammenarbeit mit anderen Trägern, Institutionen und Personen, die sich der
Lebens- und Sterbebegleitung widmen
– die Öffentlichkeitsarbeit.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Gruppenleiter/innen, die zugleich Vorstandsmitglied sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe, wie sie an andere Gruppenleiter gezahlt wird.
Falls die anfallenden Arbeiten von Vorstandsmitgliedern das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigt, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung festgesetzt werden.
- Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor deren Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
Zu unterscheiden sind:
– Einzelmitglieder, mit je einem Stimmrecht.
– Mitgliedschaften von Ehepaaren /Paaren und Familienmitgliedschaften, mit einem Stimmrecht je
benannte Person,
– Mitgliedschaften juristischer Personen /Firmen, mit je einem Stimmrecht. - Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmrechtsberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung muss für jede Mitgliederversammlung erneut erfolgen und zu Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Ein Mitglied darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Übertragungen durch Untervollmachten sind ausgeschlossen.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand zu richten ist.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit (bei juristischen Personen). Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer sechswöchigen Kündigungsfrist erklärt werden. Schriftform ist erforderlich.
- Wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat auf Verlangen des/der Betroffenen diesen Beschluss bei nächster Gelegenheit von der Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen. Das ausgeschlossene Mitglied hat dabei das Recht auf Anhörung durch die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitrags-schulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Beitrages, der mit Beginn des Geschäftsjahres fällig wird.
- Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliedersammlung bestimmt.
- In begründeten Fällen kann der Vorstand Mitgliedern auf Antrag den Jahresbeitrag ganz oder teilweise erlassen.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung ergeht durch den Vorstand. Sie muss durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied erfolgen und eine Frist von mindestens zwei Wochen bis zur Mitgliederversammlung einhalten. Maßgebend ist die rechtzeitige Aufgabe der Einladungen zur Post oder per E-Mail, nicht der Eingang beim Mitglied
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
– die Festlegung der grundlegenden Aktivitäten des Vereins,
– die Entgegennahme des Kassen- und Jahresberichtes und des Berichts der Kassenprüfer,
– die Entlastung des Vorstandes,
– die Wahl des Vorstandes, mindestens des/der Vorsitzenden, des/der
stellvertretenden Vorsitzenden und des/r Schatzmeisters/in,
– die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von jeweils 2 Jahren.
Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören,
– die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn mindestens 20 % der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
- In der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende und bei Abwesenheit beider, ein aus der Mitte der Versammlung gewähltes Mitglied den Vorsitz.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. - Für Wahlen des Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Für Wahlen der Beisitzer gilt folgendes: Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten abgegebenen Stimmen. - Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung, die Abberufung eines Vorstandsmitglieds, die Auflösung des Vereins oder den Ausschluss von Mitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist von einem bei der Versammlung bestimmten Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, aus der Ort, Zeit, Anzahl der anwesenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse, der genaue Wortlaut des geänderten Satzungstextes und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen.
Das Protokoll ist durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterschreiben.
- Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte des Vereins einschließlich der Kassengeschäfte.
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Personen: Dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und bis zu 4 weiteren Mitgliedern. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Eine vorzeitige Abberufung ist nur gemäß §6 Ziffer 9 möglich. - Der Vorstand kann beratende Mitglieder ohne Stimmrecht berufen und zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
- Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder – unter ihnen ein Mitglied des gesetzlichen Vorstanden (s. § 7 Abs.5) – anwesend sind.
Die Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes können den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen sind.
- Jedes Mitglied kann Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
- Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kerpen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam stimmberechtigten Liquidatoren.
Auf Wunsch senden wir Ihnen auch gerne unsere Satzung als PDF zu.